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Vereinssatzung Ärzte der Welt e.V.


Der Vorstand des Vereins Ärzte der Welt e.V. beschließt am 20.06.2009 aufgrund der von der Mitgliederversammlung am selben Tag beschlossenen Ergänzungen die nachfolgende Neufassung der Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der  rechtsfähige Verein führt den Namen „Ärzte der Welt e.V.“ Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und medizinische Hilfeleistung für Menschen in aller Welt, Deutschland eingeschlossen, die durch Umweltkatastrophen, Unfälle oder kriegerische Auseinandersetzungen in Not geraten oder von jeglicher Versorgung ausgeschlossen sind sowie die Verbreitung von Informationen über die gesundheitliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation in bestimmten Ländern.

(3) Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Durchführung kurz- und langfristiger humanitärer Projekte durch Ärzte und Ärztinnen im  In- und Ausland.

2. Spendenaktionen zugunsten humanitärer Projekte im In- und Ausland.

3. Anwerbung von Ärzten und Ärztinnen und anderem medizinisch ausgebildeten Personal für die Durchführung der humanitären Projekte.

4. Schnelle und effektive Hilfeleistung für bedürftige Menschen unter Einsatz verfügbarer Mittel.

5. Der Verein behält sich vor, über die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den Ländern, in denen ein humanitäres Projekt durchgeführt wird, und über die Verletzung der Menschenrechte und über die Verletzung des internationalen humanitären Rechts Zeugnis abzulegen.

(4) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Ersatz von Aufwendungen erhalten, die ihnen für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstehen; sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins können sie nicht erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person unter den im nachfolgenden Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen werden.

(2) Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft sind:

a) für Ärzte/innen und sonstiges medizinisches Fachpersonal:   
eine regelmäßige Tätigkeit über mindestens vier Monate für Projekte von Ärzte der Welt Deutschland  oder von Ärzte der Welt Frankreich im Inland oder eine Tätigkeit für vorgenannte Projekte außerhalb ihres/seines Heimatlandes während mindestens zweier Wochen für Ärzte der Welt Deutschland oder Ärzte der Welt Frankreich;

b) für Freiwillige ohne medizinische Ausbildung:
eine regelmäßige Tätigkeit für vorgenannte Projekte während mindestens eines Jahres jeweils in seinem/ihrem Heimatland oder während mindestens zweier aufeinanderfolgender Monate außerhalb des Heimatlandes

c) für freiwillige Bürokräfte:
eine regelmäßige administrative Tätigkeit in der Organisation während mindestens eines Jahres.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand; er kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulassen. Die Entscheidung wird dem Bewerber in schriftlicher Form mitgeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die von ihm getroffenen Entscheidungen.

(4) Angestellte des Vereins können die ordentliche Mitgliedschaft nur dann erwerben, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer bezahlten Tätigkeit nach den oben benannten Kriterien ehrenamtlich tätig sind. Sie dürfen bei Abstimmungen nicht mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder stellen.

(5) Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können Personen oder Einrichtungen sein, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen wollen. Absatz 3 gilt entsprechend. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands verliehen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
           
§ 4   Inhalt der Mitgliedschaft

(1) Von jedem Mitglied wird in seinem Wirkungskreis der Einsatz für die Ziele von Ärzte der Welt und die Teilnahme am Vereinsleben erwartet. Es wird in geeigneter Weise über die Umsetzung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung sowie über die Projekte und die sonstigen Aktivitäten des Vereins unterrichtet.

(2) Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Rechte im Rahmen der Mitglieder-versammlung aus.

(3) Öffentliche Stellungnahmen von Mitgliedern, welche die Organisation und ihre Zielsetzungen betreffen, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Vorstand oder der Geschäftsstelle.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch den Austritt des Mitglieds,
2. durch Ausschluss aus dem Verein,
3. durch den Tod des Mitglieds.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist mit Zugang des Schreibens an den Vorstand wirksam.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied 
- zwei Jahre lang seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten nicht  wahrgenommen hat oder
- in schwerwiegender Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder
- trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand  ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb gesetzter Frist persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; er wird wirksam mit Zugang der Mitteilung § 3 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Präsidium. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen. Die Bezeichnungen der Vereinsämter in dieser Satzung sind ausschließlich funktionaler Natur; sie entsprechen der Üblichkeit und ermöglichen keine personenbezogenen Schlussfolgerungen.

§ 8  Der Vorstand, das Präsidium

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens sieben, höchstens aus 11 Personen, wobei die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder eine ungerade Zahl sein muss. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den 1.Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schatzmeister;

b) mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern;

c) Der Vorstand kooptiert zur Stärkung der Verbindung mit dem internationalen Netzwerk von „Médecins du Monde“ Frankreich  und für wichtige internationale Aktivitäten des Vereins weitere ein bis drei Mitglieder der Organisation „Médecins du Monde“ Frankreich als Vorstandsmitglieder. Diese werden mit einer 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder für die Dauer einer Wahlperiode kooptiert. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Anzahl der kooptierten Mitglieder darf ein Drittel der Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.

(2a) Dem Vorstand gehört die zuletzt aus dem Amt des Vorsitzenden des Vorstands ausgeschiedene Person als Ehrenmitglied (Past-President) mit beratender Stimme an.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten. Die Vorgenannten haben jeweils Einzelvollmacht.

(4) Der Vorstand bildet ein Präsidium. Es besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(5) Das Präsidium kann zwischen zwei Vorstandssitzungen einstimmig unaufschiebbare Maßnahmen treffen, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen und entweder die Umsetzung von Beschlüssen des Vorstands und der  Mitgliederversammlung zum Gegenstand haben oder zur sonstigen Wahrnehmung der Interessen des Vereins erforderlich erscheinen.  Der Vorstand ist umgehend über die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen zu informieren.

§ 8a Geschäftsführer

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer ist im Innenverhältnis für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Er kann vom Präsidium des Vorstands  für bestimmte Geschäfte oder für bestimmte Arten von Geschäften bevollmächtigt werden, den Verein auch nach außen zu vertreten.

§ 9  Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3. Erstellung des Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr;

4. Erstellung einer Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr;

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

7. Vorschlag zur Höhe des Mitgliedsbeitrags;

8. Vorschlagsrecht über eine Fusion oder die Auflösung des Vereins;

9. vorgreifliche Bestellung zweier Beauftragter für die interne Spendenprüfung, sofern dies in  der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 5) erforderlich erscheint.

§ 10  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied bestimmen.

§ 11  Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in mindestens zwei Sitzungen pro Jahr, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der anderen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als deren Hälfte, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand im schriftlichen Verfahren beschließen. Dieser Beschluss erfordert Einstimmigkeit.

(4) Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom  2. Vor-sitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sollen unter Angabe des Ortes, des Datums und des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden.

(5) Beschlüsse, die Entscheidungen über Projekte des Vereins, Finanzent-scheidungen über einen Betrag von mehr als 10.000€ oder Personalentscheidungen betreffen, bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 12  Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung  sind ordentliche Mitglieder stimmberechtigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.  Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bevollmächtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über Änderungen des Vereinszwecks;

2.a. Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Geschäftsberichts für das  abgelaufene Geschäftsjahr; 

2b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans  für das laufende Geschäftsjahr;

2c . Entlastung des Vorstands;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands entsprechend den Regelungen in § 10;

4. Bestellung eines/einer Wirtschaftsprüfers/in, sofern das Aufkommen des laufenden Geschäftsjahrs aus privaten Spenden den Betrag von 250.000 EUR voraussehbar übersteigen wird. Andernfalls wählt sie zwei Kassenprüfer/innen zur Kontrolle der Kassenführung;

5. Wahl zweier Beauftragter für die interne Spendenprüfung;

6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

7. Bildung weiterer Organe oder Gremien;

8. Beschlussfassung über eine Fusion oder die Auflösung des Vereins;

9. Entscheidung über den Übergang des Vereinsvermögens gemäß § 15 dieser Satzung;

10. Festlegung des Termins der nächsten Mitgliederversammlung.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registerbericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 13  Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahrs statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

(3) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er dies aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.                                                                                                                                                                  
                                                                                                                             
§14  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Der Protokollführer und die Art der Abstimmung werden vom Versammlungsleiter bestimmt.                
                                                                                              
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Vereinsmitglieder, unter ihnen Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt folgendes:

a) der Vorstand kann binnen einer halben Stunde nach Feststellung der Beschluss-unfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einberufen;

b) andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.

Eine nach dem Buchstaben a oder b einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Beschlüsse nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Nummer 9 und 10 wird die Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a, jeweils so bemessen, dass sie mindestens zwei Drittel des Stimmvolumens aller anwesenden Mitglieder ausmacht.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort, Zeit, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Gesamtzahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der Mitglieder im Sinne des  § 3 Abs. 2 Buchstabe a, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, der Inhalt der Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 15  Fusion und Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich mit anderen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisationen zusammenschließen. Die gemeinsame Organisation wird Rechtsnachfolgerin des Vereins.

(2) Bei Auflösung des Vereins (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9) oder bei Wegfall steuer-
begünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Sinne dieser Satzung. Die aufnehmende Körperschaft ist im Auflösungsbeschluss zu bestimmen. Sie wird Rechtsnachfolgerin des Vereins.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben bestehende vertragliche Regelungen unberührt.

Diese Satzung tritt am Ersten des dem Änderungsbeschluss nachfolgenden Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung vom 19. März 1999, geändert durch Beschlüsse vom 31. Mai 1999 und vom 6. Februar 2003 sowie vom 14.02.07, außer Kraft.


München 20.06.2009